Soziale Trainingskurse nach dem Jugendgerichtsgesetz / JGG

Wir führen für die Stadt und die Region Hannover, sowie für die Jugendämter  Lehrte, Burgdorf,  Langenhagen und Laatzen Soziale Trainingskurse nach den §§ 10, 45/47  Jugendgerichtsgesetz (JGG) durch. Die zugewiesenen Teilnehmer*innen sind zwischen 14 und 21 Jahren alt und kommen überwiegend nach richterlicher Weisung.
Die Kurse finden mit bis zu 8 Teilnehmer*innen statt. Sie dauern ein Wochenende (Sa. und So. von 10-17 Uhr), 3 Monate oder 6 Monate (jeweils 1 Treffen pro Woche). Die wöchentlichen Gruppentreffen werden von zwei pädagogischen Mitarbeiter*innen geleitet und dauern bis zu 3 Std. pro Treffen. Es finden flankierend Einzelgespräche statt. Grundsätzlich handelt es sich um ein Angebot, welches auf der Sozialen Gruppenarbeit basiert. Die dahinterstehende Idee ist, dass die jungen Menschen eher Anregungen, Ideen zur Selbsthilfe und Kritik von anderen Jugendlichen annehmen, die bereits diese oder andere Probleme überwunden haben, als von Erwachsenen, die einen anderen Lebenshintergrund haben.
Mit den Teilnehmer*innen (und ggf. ihrem Umfeld) werden Ziele vereinbart, die in dieser Zeit zu erreichen sind. Für weitere Ziele werden auf Wunsch weiterreichende Maßnahmen initiiert.

 

Für junge Menschen mit erheblichen Problemen in der Aggression- und Gewaltregulation bieten  wir ein spezielles "Konfrontativ-Training" an, welches sich intensiv auseinandersetzt mit der eigenen Wahrnehmung und mit der Gewaltproblematik.

Die Sozialen Trainingskurse finden in der Regel in der Friesenstr. 14 hinter dem Hauptbahnhof (Richtung Lister Meile) in Hannover- Zentrum statt. Es können jedoch auch Kurse in unseren weiteren Stadtteilbüros stattfinden. Das Konfrontativ-Training findet derzeit am Standort Linden statt.


 

Ambulante Soziale Trainings:

Begleiten und unterstützen statt einsperren und bestrafen

 

 

In Niedersachsen werden seit 1981 ambulante sozialpädagogische Maßnahmen für straffällig gewordene junge Menschen als Alternative zum herkömmlichen Freiheitsentzug
durchgeführt. Sowohl die in der Jugendarbeit tätigen pädagogischen Fachkräfte als auch die Jugendstaatsanwält*innen/-richter*innen haben aufgrund ihrer Erfahrungen erkannt, dass freiheitsentziehende Sanktionen die Legalbewährung eher erschweren und den Anstieg der
Jugendkriminalität nicht verhindern können. Kriminologische Forschungen bestätigen diese Erkenntnis: die weit überwiegende Mehrheit der jungen Menschen wird durch Jugendarrest nicht von weiteren Straftaten abgehalten, im Gegenteil: empirische Sozialforschungen belegen, dass ambulante Maßnahmen, die eine soziale Integration fördern, bei vielen jungen Menschen gegenüber den freiheitsentziehenden Maßnahmen hilfreicher sind.

 

So räumt das Jugendgerichtsgesetz (JGG) dem Erziehungsgedanken Priorität vor dem Strafgedanken ein. Kriminalität kann eines von vielen Entwicklungsmerkmalen im Leben von Jugendlichen sein, und dementsprechend beinhaltet der Leitgedanke des Jugendgerichtsgesetzes, auf jugendliches Fehlverhalten nicht kriminalisierend, sondern eher unterstützend und begleitend oder gegebenenfalls - bei sog. Bagatelldelikten - auch überhaupt nicht zu reagieren.

 

Die Bewertung jugendlichen Fehlverhaltens sollte sich an der Lebenswelt der Jugendlichen orientieren. Junge Menschen probieren sich aus und sind auf der Suche nach ihrem Platz im Leben und in der Gesellschaft – ein Weg, der selten reibungslos verläuft. Das Wissen und die Einsicht in juristische Zusammenhänge fehlen häufig noch, auch wenn sie  grundsätzlich durchaus um die Strafbarkeit von Diebstahlsdelikten wissen. Dass aber „Jacken abziehen“ ein Raub ist, ist ihnen zumeist unbekannt. In diesem Alter tritt in der konkreten Situation das Unrechtsbewusstsein häufig gegenüber dem Bedürfnis nach Anerkennung in der Clique sowie dem „sich ausprobieren“ in den Hintergrund.

 

Ambulante Maßnahmen:
Alternativen zum Freiheitsentzug

 

Ambulante Maßnahmen sind ein Angebot für straffällige Jugendliche und Heranwachsende und werden durch  jugendrichterliche Weisung (§10JGG) angeordnet. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist ebenfalls auf Veranlassung von Jugendstaatsanwält*innen im Rahmen der Diversion bzw. der Einstellung (§ 45 JGG)  oder als Einstellung durch die/den Jugendrichter*in (§ 47 JGG) möglich.

 

Im Gegensatz zu freiheitsentziehenden Maßnahmen mit ihrem auf Bestrafung fokussierten Ansatz,  orientieren sich die im Jugendstrafrecht vorgehaltenen ambulanten Maßnahmen
schwerpunktmäßig an der Zukunftsgestaltung der Jugendlichen und  Heranwachsenden: sie bieten den Lernraum für sozial angemessenes Verhalten und die Übernahme von  Verantwortung für begangenes Unrecht. Hier werden Lernprozesse in Gang gesetzt, um Konflikt- und Kommunikationsmuster nachhaltig zu verändern. Dabei halten die Mitarbeiter*innen von BAF eine Kombination von freiheitsentziehenden mit ambulanten Maßnahmen aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausrichtung für nicht sinnvoll und streben daher in Zusammenarbeit mit allen Verfahrensbeteiligten eine Vermeidung dieser sog. „Doppelverurteilungen“ an.

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